Satzung

vom 22. Oktober 2004, mit den Änderungen nach dem 19.10.2012 und dem 27.11.2014

§ 1

Der Verein führt den Namen Sport für einen guten Zweck und hat seinen Sitz in 82407 Wielenbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name: Sport für einen guten Zweck e.V.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Gebiete und/oder Personen im In- und Ausland durch sportliche Aktivitäten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Geld- und Sachmitteln und deren Weitergabe im In- und Ausland sowie durch öffentlichkeitswirksame Aktionen, insbesondere sportlicher Art. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitglied kann jede volljährige Person werden, sowie Kinder mit schriftlicher Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

§ 5

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vereins im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt ggf auch im Ausland. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen schriftlich, per Fax oder per E-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch letzterer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt oder geändert werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich abzustimmen.

§ 11

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12

Bei der Auflösung des Vereins soll das bestehende Restvermögen der Weilheimer Tafel (www.weilheimer-tafel.de) zufallen.